AGB

1. VERBINDLICHKEIT DER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN

Alle Lieferungen und Leistungen sowie alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen erfolgen auf Grund nachstehender allgemeiner Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung anerkennt. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere durch Übersendung anders lautender Verkaufsbedingungen, müssen ausdrücklich hervorgehoben werden und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Sollten einzelne Teile der gegenständlichen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam werden oder sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht beeinträchtigt. Einkaufsbedingungen von Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn die Firma diesen nicht widersprochen hat. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten für dieses Rechtsgeschäft in Ergänzung oder Abänderung dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes sowie die sonstigen für Verbraucher zwingend geltenden Normen.

 

2. ANBOTE

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Prospektangaben sind unverbindlich. Die Firma ist berechtigt, vom Angebot oder abgeschlossenen Vertrag ohne Übernahme jedweder Folgekosten zurückzutreten oder die Lieferungen vorübergehend einzustellen, wenn während des Vertragsverhältnisses

a) die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder

b) über den Kunden Umstände bekannt werden, welche seine Zahlungsfähigkeit in Frage stellen.

 

3. PREISBASIS UND LIEFERUMFANG

Für Lieferungen gelten unsere Preise und Bedingungen lt. Preislisten zum Zeitpunkt der Bestellung. Wir behalten uns eine Ausladung auf volle LKW-Züge vor. Sollte eine Ausladung auf volle LKW-Züge nicht möglich sein, werden die Transportkosten dementsprechend erhöht. Alle Angebote sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Deren Gültigkeit ist, sofern keine schriftliche Verlängerung erfolgt, auf zwei Monate begrenzt. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Wird unserer Auftragsbestätigung nicht innerhalb von drei Tagen widersprochen, so gilt diese durch den Kunden als angenommen. Eine etwaige Materialrücknahme, sowie deren Bedingungen, behalten wir uns vor. Sonderanfertigungen sind generell von einer Rücknahme ausgeschlossen. Ein Auftragsstorno bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. „Auf Abruf“ bestellte Waren sind längstens innerhalb eines halben Jahres, vom Datum der Bestellung an, abzunehmen. Nach Ablauf dieser - oder einer etwa im Einzelfall schriftlich vereinbarten kürzeren oder längeren - Frist steht uns das Recht zu, im Sinne des Punktes 13 unserer Lieferbedingungen zu handeln. Die einzelnen Abrufe sind mindestens 3 Werktage vor Abholung bzw. Zustellung derselben schriftlich bei uns anzukündigen.

 

4. LIEFERFRISTEN

Die Lieferfrist beginnt – vorbehaltlich positiver Bonitätsprüfung – mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Der Besteller ist verpflichtet, bei vom Lieferer auszuführenden Transporten, für die einwandfreie Erreichbarkeit und Befahrbarkeit des Baustellenbereiches mit den vorgesehenen Transport- und Abladegeräten zu sorgen. Vom Lieferer werden die angegebenen Lieferfristen nach Tunlichkeit und Möglichkeit eingehalten. Ist dies nicht möglich, so steht dem Besteller nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen das Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aus dem Titel des Lieferverzuges. Im Falle des Übernahmeverzuges durch den Besteller ist der Lieferer berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern, die Ware zu verrechnen und vereinbarungsgemäß fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwärtig zu verkaufen.

 

5. VERSAND UND TRANSPORT

Der Versand bzw. Transport erfolgt mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Versand- bzw. Transportart wird mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung durch die Firma bestimmt. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Zum Abschluss von Versicherungen ist die Firma nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Auch wenn die Firma eine im Interesse des Käufers gelegene Versicherung ohne dessen Aufforderung abschließt, trägt die Kosten hierfür der Käufer.

A) Anlieferung auf Händlerlager

Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich in kompletten Lkw – Zügen (LKW-Zug ca. 20 bis 24 Tonnen Ladungsgewicht) innerhalb des jeweils höchst zulässigen gesetzlichen LKW-Gesamtgewichtes auf das Händlerlager innerhalb von 7 Werktagen nach Bestelleingang und Auftragsklarheit.

Bei Bestellungen unter 8 Paletten liefern wir ebenfalls innerhalb von 7 Werktagen auf das Händlerlager gegen Verrechnung eines Mindermengenzuschlags von € 20,00 exkl. Mwst. je fehlender Palette auf die 8 vollen Paletten.

B) Baustellenlieferung

Ab 8 Paletten führen wir auch Baustellenlieferungen durch. Für Lieferungen im Umkreis von 100 km ab Werk verrechnen wir eine Frachtpauschale von je € 95,00 exkl. MwSt. je Anlieferung und eine Kranentladegebühr von € 9,00 exkl. MwSt. je abgeladener Palette.

Bei Baustellenlieferungen über 100 km ab Werk werden die tatsächlichen Frachtkosten laut Frächter in Rechnung gestellt. Innerhalb des jeweils höchst zulässigen gesetzlichen LKW-Gesamtgewichtes können LKW´s mit Kran ein Ladungsgewicht von ca. 18-20 Tonnen oder LKW’s ohne Kran bis zu 24 Tonnen laden.

Der Kunde hat bei der Übergabe der Ware mitzuwirken und uns bei Auftragserteilung, in jedem Fall jedoch rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z.B. enge Kurven, Zufahrtsbeschränkungen) hinzuweisen. Soweit eine Anlieferung durch uns vereinbart wurde, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte Anlieferung an den vereinbarten Lieferort möglich ist. Sofern aufgrund von Umständen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter zu vertreten hat, eine Anlieferung der Ware zum mitgeteilten Lieferzeitpunkt nicht in vereinbarter oder mangels Vereinbarung, üblicher Art und Weise oder überhaupt nicht möglich ist, hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in

seinem Betrieb oder auf seiner Baustelle, gehen die hierfür anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden. Diese Mehraufwände werden mit € 35,00 exkl. MwSt. je angefangener ¼ Stunde verrechnet (LKW-Zug oder Solo-LKW).

Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung zu tragen. Hierbei werden je Palettenstellplatz € 10,00 excl. MwSt. /Palette/Monat in Rechnung gestellt.

Abladen Händlerlager und Baustellen (ohne Kraneinsatz): Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Aufgabe des Kunden. Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen behilflich sind und hierbei Schaden an der Ware oder sonstige Schaden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Kunden und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

Abladen Baustellen mit Kraneinsatz: Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich „frei Bordsteinkante“. Ein Abladen/Platzieren der Ware auf Dächern, bzw. ein Nichterreichen des vom Kunden gewünschten Abladeplatzes (z.B. durch erschwerte, zu enge Zufahrten, zu steiles Gelände, Platzmangel, etc…) bzw. weitere Dienstleistungen sind im Lieferumfang nicht inkludiert. Versetzarbeiten müssen vorab angemeldet werden, andernfalls werden Sie von unseren Frachtführern nicht ausgeführt.

Sollte auf Grund von z.B. Platzmangel auf der Baustelle, ein Zufahren nur mit Motorwagen möglich sein und ein Umladen von Anhänger auf Motorwagen unumgänglich sein, wird eine Umladepauschale von € 75 exkl. MwSt. je Umladen von Anhänger auf Motorwagen verrechnet.

C) Auftragsfertigung

Auftragsbezogene Sondererzeugungen bieten wir ab einer Größenordnung von 300 m2 je Einzelformat an. Auftragsbezogene Sondererzeugungen kleiner 300 m2 werden gesondert kalkuliert, die Kosten werden im Angebot angegeben. Bei Auftragserteilung werden 3 bis 5% Mehrmenge produziert und diese Mehrmenge an den Auftraggeber ausgeliefert und verrechnet. Bitte bei der Bestellung berücksichtigen! Auftragsbezogene Sondererzeugungen, welche nicht innerhalb von 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin abgerufen werden, auch wenn Aufträge storniert werden, werden in Rechnung gestellt. Lagerungen nach Lieferterminüberschreitung sind kostenpflichtig (€ 10,- exkl. MwSt./Palette/Monat). Eine Warenrückgabe ist bei auftragsbezogenen Sondererzeugungen nicht möglich.

D) Kommissionierung

Netto- und Hochbauartikel können nicht kommissioniert werden. Die Abgabe erfolgt nur in ganzen Paletten. Bei Kommissionierungen von Pflastern erfolgt eine Aufrundung auf ganze Lagen (1 Lage). Keine Einzelstückabgabe möglich! Zusätzlich zu den in der Preisliste ausgewiesenen Verfügbarkeitszeiten werden für die Vorbereitung der Ware ca. 3 Werktage benötigt. Pro angebrochener Palette verrechnen wir einen Kommissionszuschlag von € 12,00 exkl. MwSt.

 

6. PALETTEN

A) Palettenrücknahme – Endverbraucher und Gewerbe

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Europaletten (außer Einwegpaletten) mit € 20,00 je Stück zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Bei für die Firma frachtfreier Retournierung der Paletten in unbeschädigtem Zustand zum Lieferwerk – innerhalb von acht Wochen – erhält der Käufer eine Gutschrift von € 18,00 je Stück bis zur seinerseits verrechneten Palettenanzahl. Nach Ablauf der acht Wochen erlischt unsere Rücknahmeverpflichtung. Einwegpaletten (als solche gekennzeichnet) werden auch bei Rückgabe nicht ersetzt. Die Firma ist nicht verpflichtet, die gelieferten Paletten selbst beim Kunden abzuholen. Im Zuge der Anlieferung wird die Firma zusammengestapelte und unbeschädigte Paletten tunlichst zurücknehmen. Ist der Kunde nicht in der Lage, bei ihm verbliebene Paletten selbst zurückzubringen, kann mit der Firma gegen Entgelt eine Abfuhr vereinbart werden. Details entnehmen Sie unseren Fuhrparkleistungen.

B) Palettenrücknahme – Händlerpartner

Es gelten die bilateralen Vereinbarungen. Die Rücknahme durch die Firma muss im Zuge einer Anlieferung und innerhalb von 8 Wochen nach der Auslieferung der Ware erfolgen.

 

7. RETOURWARE UND VERGÜTUNG

Warenrücklieferungen jeglicher Art werden nur innerhalb von vier Wochen nach Lieferung und nach schriftlicher Rücksprache und nur dann zurückgenommen, wenn die Ware unbeschädigt und originalverpackt auf Paletten zur Abholung bereitgestellt ist. Netto- und Hochbauartikel, von uns vorbereitete Kommissionen (in Lagen und Stück) sowie Aktions- und Einlagerungsprodukte, Sonderanfertigungen und Waren in angebrochenen BigBags und Sackware werden generell nicht zurückgenommen. Eine Retournierung der Ware akzeptieren wir innerhalb von 4 Wochen unter Berücksichtigung eines 25%igen Abschlags vom Warenwert. Wir nehmen ausschließlich originalverpackte Waren auf Paletten zurück. Vor Warenrücklieferung durch Sie erfolgt eine Lieferscheinzusendung durch Ihr Unternehmen über die betroffene Ware. Erfolgt die Warenrücklieferung durch unser Unternehmen im Umkreis von 100 km ab Werk, stellen wir unseren Frachtaufwand, mindestens jedoch € 180,00 exkl. MwSt. in Rechnung. Bei Warenrücklieferungen über 100 km ab Werk werden die tatsächlichen Frachtkosten laut Frächter in Rechnung gestellt. Wir nehmen ausschließlich nur originalverpackte Waren auf Paletten zurück (keine Einzelstücke).

 

8. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

Die nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern, gegenüber Nichtunternehmer gelten die zwingenden Normen des KSchG sowie die sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer hat stets die nachteiligen Folgen unrichtiger Bestellangaben zu tragen. Bei Selbstabholung sind Mängel vom Käufer sofort zu rügen. Gemäß §§ 377, 378 UGB sind Lieferungen bei Übernahme vom Käufer oder ihm zurechenbarer Personen mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Für den Fall, dass der Käufer nicht persönlich oder durch eine ihm zurechenbare Person übernimmt, gilt die Ware als mangelfrei zugestellt. Allfällige Mängel einer Lieferung sind vom Käufer unverzüglich am Zustellort festzustellen und sofort schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind sofort nach deren Auftreten bei sonstigem Haftungsausschluss schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ungültig. Die Ware ist bis zur endgültigen, einvernehmlich schriftlichen oder rechtskräftigen Klärung bei sonstigem Ausschluss unserer Haftung nicht zu verwenden und beim Käufer so zu lagern, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind. Ist die Mängelrüge ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht sowie berechtigt, können wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, die Gewährung einer angemessenen Gutschrift oder die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) vornehmen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert des mangelhaften, von uns gelieferten Produktes eingeschränkt. Die Gewährleistungsansprüche für Aus- und Einbaukosten sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verarbeitung unserer Ware muss im Einklang mit von uns allenfalls ausgearbeiteten Verarbeitungsrichtlinien bzw. den anerkannten Regeln der Bautechnik erfolgt sein. Es obliegt dem Käufer, sich allenfalls vorerwähnte Richtlinien zu besorgen. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, sind ausgeschlossen. Wegen Temperatur- und Schwindspannungen entstandene Haarrisse bei Platten, Fertiggaragen und sonstigen Fertigteilen sind unvermeidbar und bedeuten keine Qualitätsminderung. Solche Risse gelten nicht als Mängel und werden von uns auch nicht beseitigt. Bei Betonsteinen sind Kalkausblühungen, Farbunterschiede und Abweichungen in der Oberflächenstruktur nach dem derzeitigen Stand der

Technik nicht vermeidbar. Sie gelten deshalb nicht als Mängel und werden von uns auch nicht beseitigt. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, können nur bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) des Verkäufers und wegen Fehlens vertragsmäßig zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden. In jedem Fall umfassen Schadenersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch weitere Ansprüche wie z.B. wegen Folgeschäden oder entgangenem Gewinn, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Alle Gewährleistungsansprüche, auch die Möglichkeit des besonderen Rückgriffs nach § 933b ABGB, erlöschen in sechs Monaten ab Übernahme. Sofern von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädigers. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Käufer sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Mängel verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen. Etwaige in Katalogen, technischen Werkblättern, Prospekten oder Abbildungen enthaltene Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster oder Probestücke, Richtwerte unserer jeweiligen durchschnittlichen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen, die wir dem Käufer zur Verfügung stellen, sind unverbindlich. Sie sind unser Eigentum und dürfen, schriftliche Sondervereinbarungen vorbehalten, Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Für Verarbeitungs- und Beratungshinweise oder ähnliches wird von uns eine Haftung aus welchem Rechtsgrund auch immer nur übernommen, wenn diese Hinweise von uns verbindlich und schriftlich und bezogen auf ein bestimmtes, uns in allen relevanten Details bekanntes Bauvorhaben gegeben werden. In jedem Fall bleibt der Käufer verpflichtet, unsere Hinweise unter Berücksichtigung der Produktbeschreibungen und Eigenschaften unserer Waren und des konkreten Verwendungszweckes zu prüfen und bei Zweifeln gegebenenfalls einen Fachmann zuzuziehen. Bruch von bis zu 2% der jeweiligen Liefermenge wird durch die Firma nicht ersetzt. Bruch muss vom Kunden entsorgt werden, eine Rücknahme erfolgt ausdrücklich nicht, zumal gelegentlich auch Mehrmengen verladen werden. Die Geltendmachung größerer Fehl- oder Bruchmengen setzt die Vorlage einer Bescheinigung des Transporteurs voraus. Hier wird in der Regel die 2% übertreffende Menge ersetzt. Für Bruchbeschädigungen, die durch eine schlechte Baustellenzufahrt und beim Abladen durch nicht dem Verkäufer zurechenbare Personen bzw. Manipulieren des Kranes auf der Baustelle entstehen, haften wir in keinem Fall.

 

9. PRODUKTHAFTUNG

Es gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

 

10. ÜBERGABE UND GEFAHRENÜBERGANG

Die Übergabe von Produkten und/oder der Gefahrenübergang erfolgt

a) bei Lieferung ab Werk mit Bekanntgabe der Lieferbereitschaft bzw. zum vereinbarten Liefertermin,

b) bei Lieferung frei Baustelle oder abgeladen mit Eintreffen auf der Baustelle,

c) bei Lieferung frei Lager oder abgeladen mit Eintreffen auf dem Lager.

Jedenfalls geht die Gefahr auch dann über, wenn Teillieferungen erfolgen. Über die erfolgten Lieferungen sind Lieferscheine auszufertigen. In diesen Lieferscheinen sind sichtbare Mängel bei sonstigem Ausschluss ihrer Geltendmachung festzuhalten. Der Besteller verpflichtet sich zu diesem Zweck, dem Lieferer vor Auslieferung Bevollmächtigte namhaft zu machen und für deren Anwesenheit bei der Lieferung Sorge zu tragen.

 

11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlungen haben, falls nichts anderes vereinbart wurde, bei Übernahme der Ware netto Kassa zu erfolgen. Zur Verrechnung gelangende Rabatte und/oder Skonti werden ausschließlich nur vom Warenwert ab Lager und nicht von Transport- oder sonstigen Kosten und Leistungen gewährt. Zahlungen werden auf die jeweils älteste und offene Forderung verrechnet. Für alle uns durch nicht vereinbarungsgemäße Zahlung entstandenen Schäden haftet der Käufer in vollem Ausmaß. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5%, zuzüglich Mahn- und Inkassospesen, verrechnet. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder anderer Nicht- oder Schlechterfüllung des Käufers nach unserer Wahl mit oder ohne Ankündigung die gelieferte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen, wobei der Käufer vorbehaltlos verpflichtet ist, uns die Ware auszufolgen. Zahlungen sind nur an uns direkt zu richten, unsere Vertreter und sonstige Personen sind zur Annahme von Zahlungen nicht berechtigt. Ohne unsere Zustimmung anderweitig geleistete Zahlungen sind für den Käufer nicht schuldbefreiend. Bei Vereinbarung von Teilzahlungen tritt bei Nichteinhaltung eines Zahlungstermines Terminverlust und damit sofortige Fälligkeit des außenstehenden Fakturenbetrages ein. Soweit der Abnehmer Verbraucher im Sinne des KSchG ist, gelten für ihn bei vereinbarten Ratenzahlungen mit Terminverlust die Bestimmungen des § 13 KSchG. Sofern die Annahme von Wechsel vereinbart wurde, werden diese nur zahlungshalber hereingenommen. Außerdem sind wir berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung zur Gänze oder auch nur teilweise wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder Gegenansprüche, einschließlich solcher aus Reklamationen, zur Aufrechnung zu bringen. Für Kunden, auf welche das KSchG anzuwenden ist, gilt § 6 Abs.1 Z 8 KSchG.

 

12. EIGENTUMSVORBEHALT

Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Im Falle der Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Gläubiger des Kunden hat dieser die Firma sofort zu verständigen, den Gläubiger auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und für alle der Firma entstehenden Kosten für die Freilassung dieser Waren von Rechten Dritter aufzukommen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder im Falle des Zahlungsverzuges über mehr als 30 Tage seit Fälligkeit ist die Firma berechtigt, die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beim Kunden abzuholen. Nimmt die Firma aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurück, so haftet der Käufer für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf dieser Waren ergibt, auch hat er die Kosten des Rück- und Weitertransportes zu ersetzen.

 

13. STORNO UND ABNAHMEVERZUG

Bei unbegründetem Rücktritt des Käufers gilt eine Stornogebühr von 12% als vereinbart. Uns bleibt das Recht, Erfüllung zu verlangen, vorbehalten. Bei Verzug der Abnahme oder sonstige Verpflichtungen des Käufers sind wir berechtigt, den Kauf ohne Nachfristsetzung zu stornieren. Ab Verzug sind Lagergebühren zu zahlen.

 

14. GERICHTSSTAND

Für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das jeweils sachlich für den Hauptsitz der Lieferfirma zuständige Gericht als zuständig vereinbart.

 

Stand: 01/2023

Seesteiner GmbH
Römerweg 3, 8434 Tillmitsch
E/
Werk Klagenfurt
Stadlweg 30, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
E/

Werk Tillmitsch:
T/+43 3452 82 426-0
F/+43 3452 82 426-112

Werk Klagenfurt:
T/+43 463 3838-0
F/+43 463 3838-139

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